Update vom 05.02.2024:

Gemäß KMS Nr. III.4-BS7610.0/56/2 vom 5. Februar 2024 gilt aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 über die Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen bei Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit Rechtschreibstörung für Zeugnisse (Zwischen-, Jahres- und Abschlusszeugnisse) zurückliegender Schuljahre und des aktuellen Schuljahres Folgendes:

  • Im aktuellen Schuljahr 2023/2024 sind keine Zeugnisbemerkungen wegen Rechtschreibstörung in die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler oder andere Bewerberinnen und Bewerber, denen aus diesem Grund Notenschutz gewährt wurde, aufzunehmen.

  • Zeugnisse aus dem Schuljahr 2022/2023 mit Zeugnisbemerkung infolge Notenschutzes wegen Rechtschreibstörung müssen ohne diese Zeugnisbemerkung neu ausgestellt werden, sofern die Neuausstellung von Schülerinnen und Schülern oder anderen Bewerberinnen und Bewerbern bzw. deren Erziehungsberechtigten beantragt wird.

  • Bei Zeugnissen aus den Schuljahren 2021/2022 und früher erfolgt keine Anpassung.